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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 1187/12

Datum:
07.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1187/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0207.18L1187.12.00
 
Schlagworte:
Seminar; Zugang; Beschränkung
Normen:
HG NRW § 59 Abs 2; HG NRW § 4 Abs 2 Satz 3; HFG NRW Art 8 Nr 1
Leitsätze:

1. § 59 Abs. 2 HG n.F. findet auch auf Studiengänge Anwendung, die mit einem Staatsexamen abgeschlossen werden.

2. Die Beschränkung des Zugangsrechts zur Lehrveranstaltung durch Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 59 Abs. 2 HG setzt zwingend eine Kompetenzzuweisung durch Satzung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG für eine solche Entscheidung voraus.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Teilnahme an den Seminaren H 5.1 und H 5.2 des Studiengangs Wirtschaftslehre/Politik für das Lehramt an Berufskollegs zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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