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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 1261/13

Datum:
18.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1261/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0618.18K1261.13.00
 
Schlagworte:
Hundesteuer
Normen:
EMRK Art 8; EMRK Art 1 ZP1
Leitsätze:

Die Erhebung der Hundesteuer verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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