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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
2Die Anträge des Antragstellers,
34die aufschiebende Wirkung seiner Klage 16 K 2139/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2013 insgesamt wiederherzustellen,
hilfsweise
515die aufschiebende Wirkung seiner Klage 16 K 2139/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2013 bezüglich der Hündinnen
6- G. Linda v. T. , geb. 27.10.2009, Chip-Nr. 1,
7- D. Wendy v. T. , geb. 14.08.2007. Chip-Nr. 2,
8und der Rüden
9- Semino v. T. , geb. 01.07.2012, Chip-Nr. 3,
10- Nauris v. T. , geb. 24.07.2011, Chip-Nr. 4,
11- Auris v. T. , geb. 07.02.2007, Chip-Nr. 5,
12- Nail v. T. , geb. 24.07.2011, Chip-Nr. 6,
13- Glorio v. T. , geb. 15.04.2010, Chip-Nr. 7,
14wiederherzustellen,
bleiben ohne Erfolg.
16I. Der Hauptantrag ist zwar zulässig aber unbegründet.
17Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der in Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 25. März 2013 angeordneten Veräußerung von 37 der dem Antragsteller am 3. Dezember 2012 fortgenommenen 46 Hunde und deren Duldung durch den Antragsteller unter Ziffer II. des Bescheides besonders angeordnet.
18Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2013 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner darin unter Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt hat, aus welchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Veräußerung im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet.
19Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung vom 25. März 2013 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.
20Der Antragsgegner hat die vorliegend streitgegenständliche Anordnung der Veräußerung in der Ordnungsverfügung vom 25. März 2013 rechtmäßigerweise auf § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.
21Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende summarische Prüfung ergibt, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der Hunde durch den Antragsgegner erfüllt sind, so dass der Antragsteller diese zu dulden haben wird.
22Eine vor der Anordnung der Veräußerung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung hat stattgefunden. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben unter dem 13. Februar 2013 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Anordnung gegeben.
23Auch die materiellen Voraussetzungen der Veräußerung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG liegen vor.
24Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Veräußerung auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG aufbaut. Ein Fehler in der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist.
2526Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, zit. nach juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 18; anders noch OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2009 - 20 B 1748/08 -, zit. nach juris (lediglich Wirksamkeit der Fortnahmeverfügung sei Voraussetzung).
Ist die Wegnahme im Wege des Sofortvollzuges oder der unmittelbaren Ausführung erfolgt, so kommt es darauf an, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen vorgelegen haben.
2728Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 18.
Nach diesen Maßstäben kann vorliegend die Veräußerungsverfügung im Hinblick auf die vorangegangene Fortnahme nicht beanstandet werden.
29Die am 3. Dezember 2012 durchgeführte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde des Antragstellers (schriftlich bestätigt am 6. Februar 2013) war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat sie zu Recht auf § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
30§ 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen.
3132Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - C 5.11 -, zit. nach juris.
Insofern kann dahinstehen, ob in der mündlichen Information gegenüber dem Antragsteller im Zuge der Maßnahme am 3. Dezember 2012, dass ihm die Tiere auf der Grundlage von § 16a TierSchG fortgenommen würden, bereits eine (am 6. Februar 2013 schriftlich bestätigte) mündliche Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen der §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) für ein Einschreiten im Sofortvollzug vor. Insbesondere bestand – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW.
33Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG für eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde des Antragstellers lagen am 3. Dezember 2012 vor. Die Hunde waren zu diesem Zeitpunkt mangels Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
34Die amtliche Tierärztin Dr. M. hat in ihrem Gutachten zur Fortnahme der Hunde vom 9. Januar 2013 nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, weshalb die fortgenommenen Hunde erheblich vernachlässigt waren. Die Mindestanforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I, S. 838) waren sowohl im Hinblick auf die Haltungsbedingungen (Platz- und Bewegungsmangel, fehlender Wärmeschutz, keine Gruppenhaltung, kein Sichtkontakt) als auch aufgrund mangelnder Pflege (mangelnde Beschäftigung, ungeschnittene Krallen, fehlendes Wasser), Hygiene (hochgradig verschmutzte Zwinger, Kotanhaftungen) und Heilbehandlung (Verwurmung, Zahnstein) sowie Gesundheitsprophylaxe (teilweise fehlende Impfungen) nicht eingehalten. Die Kammer nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 7. Mai 2013 (S. 9 - 11), denen sie in vollem Umfang folgt.
35Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zur Haltung der Hunde durch den Antragsteller ergeben sich aus dem Vermerk der bei der Durchsuchung am 3. Dezember 2012 anwesenden amtlichen Tierärztin und sind zudem durch eine Vielzahl von Lichtbildern dokumentiert worden.
36Bei seinen Ermessenserwägungen bezüglich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Hunde hat der Antragsgegner ausweislich seiner schriftlichen Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2013 darauf abgestellt, dass aufgrund des erheblichen Grades der Vernachlässigung die Maßnahme dringend zur Abwendung weiterer Schäden erforderlich und somit der mit ihr einhergehende Eingriff in das Eigentum des Antragstellers durch vorrangige Belange des Tierschutzbelange gerechtfertigt sei. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.
37Es sei ergänzend darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Erörterungstermin am 23. Januar 2013 im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens 16 L 1683/12, mit dem er die Herausgabe der fortgenommenen Hunde begehrt hat, durch den Berichterstatter der Kammer darauf hingewiesen wurde, dass die Fortnahme der Hunde am 3. Dezember 2012 nicht zu beanstanden sein dürfte. In der Folge hat der Antragsteller den damaligen gerichtlichen Eilantrag im Wesentlichen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt.
38Soweit der Antragsteller demgegenüber nunmehr gegen die Fortnahme vorbringt, die gutachterliche Stellungnahme bestehe überwiegend aus Ausführungen zur Hundehaltung und als erheblich vernachlässigt oder erheblich verhaltensgestört seien nur 11 Hunde angesehen worden, sodass eine Veräußerung der anderen Hunde nicht in Betracht komme, ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Umständen eindeutig, dass allein aufgrund der Haltungs-bedingungen und der hygienischen und pflegerischen Mängel eine erhebliche Vernachlässigung aller Tiere bestand. Dass daraus nur bei einigen Tieren auch bereits Verhaltensauffälligkeiten resultieren, ändert nichts an der gegebenen und im Einzelnen dargelegten tierschutzwidrigen erheblichen Vernachlässigung aller Hunde.
39Darüber hinaus ist es regelmäßig im Interesse eines wirksamen Tierschutzes bei größeren Tiergruppen ohnehin nicht zwingend erforderlich, dass ein amtsärztliches Gutachten zu jedem Tier individuell vorliegt. Vielmehr kann schon die Feststellung der Vernachlässigung einer Vielzahl von Tieren gerade im Hinblick auf einen mangelhaften Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand ausreichen, um die Fortnahme aller Tiere zu rechtfertigen.
4041Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 15 m.w.N.; VG Gießen, Urt. v. 2. August 2012 - 4 L 1417/12.GI -, zit. nach juris.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung vom 23. März 2013 angeordnete Veräußerung der 37 Hunde sind erfüllt.
42Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Veräußerung, dass die anderweitige Unterbringung des Tieres entweder nicht möglich ist oder – nach der vorliegend einschlägigen Alternative des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG – nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.
43Es ist aber anerkannt, dass die Fristsetzung im Einzelfall entbehrlich sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn zugleich ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergeht.
4445Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 -1 S 381/05 -; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - M 22 S 12.201 -; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 - und VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2013 - AN 10 K 12.01505 -, jeweils zit. nach juris, jeweils für den Fall eines sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbots; sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 14 L 32/08 -, zit. nach juris für den Fall eines bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbots.
Schon unter diesem Gesichtspunkt war die Fristsetzung vorliegend nach Ansicht der Kammer entbehrlich. Denn der Antragsgegner hat dem Antragssteller mit Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Hunden mit Ausnahme des genauer bezeichneten „Haushundes“ Max untersagt. In einem derartigen Fall, in dem dem Halter die Haltung an sich verboten ist, würde eine Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung zwangsläufig ins Leere gehen und eine nach Sinn und Zweck der Norm nicht gebotene Förmelei darstellen. Denn die Haltungsuntersagung basiert gerade auf der auf Tatsachen beruhenden Annahme, dass der jeweilige Halter eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere auch künftig nicht wird gewährleisten können. Es wäre also widersinnig, in dieser Konstellation gleichwohl von der Behörde zu fordern, eine Frist zu Herstellung der ordnungsgemäßen Haltung einzuräumen.
46Darüber hinaus kann ein Verzicht auf die Fristsetzung dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen.
4748Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn. 18; VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -; Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 15/09 -, jeweils zit. nach juris.
Auch unter diesem Gesichtspunkt war vorliegend eine Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung entbehrlich, weil weder zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung zu erwarten war, noch mittlerweile zu erwarten ist, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere zeitnah sicherzustellen. Insofern wird die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, der Vernachlässigung der von ihm gehaltenen Tiere abzuhelfen, von der Kammer geteilt. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt, war der Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht in der Lage hinsichtlich der Haltung festgestellte Mängel abzustellen. So hat er nach der angemeldeten Kontrolle am 13. August 2012, in der er auf die Missstände hingewiesen und zur Behebung derselben unter Fristsetzung bis zum 20. August bzw. 8. Oktober 2012 aufgefordert wurde, nicht reagiert.
49Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe (nunmehr) bauliche Maßnahmen eingeleitet, um die Hunde künftig artgerecht unterzubringen. Denn zum einen belegt allein das Vorliegen eines Bauantrages nicht hinreichend, dass überhaupt und ggf. auch in absehbarer Zeit eine entsprechende Zwingeranlage errichtet wird. Zudem würden hinreichende Unterbringungsmöglichkeiten für alle Hunde durch eine entsprechende Zwingeranlage ohnehin nicht geschaffen.
50Zum anderen – und dies ist nach Ansicht der Kammer der maßgebliche Gesichtspunkt – vermag die bauliche Veränderung die Prognose nicht zu entkräften, dass der Antragsteller die in seiner Person begründeten Betreuungsmängel nicht abstellen wird. Denn sowohl die Fortnahme als auch das spätere Haltungsverbot stellen nicht nur auf Mängel in der (baulichen) Unterbringung, sondern auch auf allein im Verhalten des Antragstellers begründete Pflege- und Hygienemängel ab. Selbst die Errichtung eines neuen Zwingers kann insofern eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sicherstellen, worauf der Antragsgegner bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen hat. Allein die Ansicht, durch die baulichen Anpassungen alle Mängel beheben zu können, zeigt, dass das Verhalten des Antragstellers weiterhin – wie auch im Zuge der Fortnahme – von mangelnder Einsicht bzw. Einsichtsfähigkeit in die erheblichen Pflege- und Betreuungsmängel geprägt ist.
51Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, er habe sich um die Weitergabe der Tiere an Kaufinteressenten bemüht und sei dabei stets behindert worden, ist dies bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Denn maßgeblich ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG allein, ob eine ordnungsgemäße Haltung durch den vormaligen Halter – und nicht etwa alternativ durch Dritte – sichergestellt werden kann.
5253Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 20 B 1321/07 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 14 L 32/08 -, zit. nach juris.
Die Veräußerungsanordnung leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelne der fortgenommenen Tiere von der Veräußerungsverfügung ausgenommen. Im Übrigen führt er aus, dass eine Veräußerung zwar erheblich in das Eigentum des Antragstellers eingreife, die Belange des Tierschutzes aber höher zu gewichten seien. Die Veräußerung bezwecke den Schutz der Tiere vor einer im Falle der Herausgabe an den bisherigen Halter drohenden Gefahr erneuter Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere. Aufgrund des groben Fehlverhaltens des Antragstellers sei eine ordnungsgemäße Hundehaltung durch ihn nicht mehr zu erwarten, sodass er auch mit einem Tierhaltungsverbot belegt worden sei. Eine Herausgabe der fortgenommenen Tiere an den Antragsteller scheide damit aus, sodass ein milderes Mittel als die Veräußerung zum wirksamen Schutz der Hunde nicht zur Verfügung stünde. Insbesondere für die Sozialisation der zahlreichen Junghunde sei eine zeitnahe Unterbringung in Privathaushalten zum Wohl der Tiere erforderlich. Diese Überlegungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden.
54An der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsanordnung besteht ferner ein besonderes öffentliches Interesse, das das Interesse des Antragstellers an ihrem (vorläufigen) Nichtvollzug überwiegt. Es besteht gerade bei größeren Tierbeständen ein erhebliches öffentliches Interesse u.a. daran, ein unverhältnismäßiges Anwachsen der – sich vorliegend bereits auf über 45.000 Euro belaufenden und damit den zu erwartenden Verkaufserlös wohl bei Weitem übersteigenden – Tierheimkosten durch die sofortige Veräußerung zu verhindern.
5556Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn 19; VG Aachen, Beschluss vom 2. August 2007 - 6 L 264/07 -, zit. nach juris.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht auch die Tatsache, dass die Veräußerung erst nach Ablauf einiger Monate angeordnet wurde, nicht gegen die Anordnung einer sofortigen Vollziehung. Denn diese ist im öffentlichen Interesse geboten, um die täglich weiter anwachsenden Kosten (nunmehr) rasch zu begrenzen.
57Demgegenüber wiegen die Interessen des Antragstellers an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung der Veräußerungsverfügung weniger schwer. Zwar kann die Veräußerung möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Andererseits steht für die Kammer fest, dass der Antragsteller – wie der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen zutreffend festgestellt hat – zu einer artgerechten Tierhaltung auch in Zukunft nicht willens und/oder in der Lage sein wird.
58II. Nach alledem ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Auch in Ansehung der besonders hervorgehobenen 7 Hunde, die für den Antragsteller einen besonderen Wert haben, stellt sich die Anordnung der Veräußerung als recht-, insbesondere verhältnismäßig dar. Auch diese speziellen Hunde wurden vernachlässigt und auch in Bezug auf sie – d.h. eine reduzierte Anzahl von Hunden – ist im vorliegenden summarischen Verfahren die Prognose, dass eine ordnungsgemäße Haltung durch den Antragsteller in absehbarer Zeit zu erwarten wäre, aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu treffen. Dies gilt auch in Ansehung des beabsichtigten Baus der neuen Hundezwingeranlage, in der diese Hunde wohl untergebracht werden könnten. Denn wie bereits dargelegt, ist weder mit hinreichender Sicherheit dargelegt, dass eine entsprechende Anlage errichtet wird, noch vermag die bauliche Anpassung allein oder die Beschränkung auf die Haltung einer geringeren Anzahl von Tieren eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Auch das besondere affektive oder wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an den im Hilfsantrag gesondert benannten Hunden muss insofern den Tierschutzbelangen untergeordnet werden.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Anhaltspunkte für den genauen Wert der in Rede stehenden Hunde gibt es nicht, so dass die Kammer auf den Auffangwert zurückgreift. Der Wert war aufgrund des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Der Hilfsantrag wurde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.