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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2082/11

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 2082/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0321.16K2082.11.00
 
Schlagworte:
Straßenprostitution; Straßenstrich; Prostitution; Sperrbezirk; Sperrbezirksverordnung; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse
Normen:
EGStGB Art. 297 Abs. 1 Nr. 2; EGStGB Art. 297 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 43
Leitsätze:

1. Wird Prostitution durch Rechtsverordnung i.S.d. Art. 297 Abs. 1 EGStGB (Sperrbezirksverordnung) verboten, kann eine Prostituierte sowohl gegenüber dem Normgeber als auch gegenüber der für die Überwachung der Einhaltung des Verbots zuständigen Gemeinde ein Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung haben, dass sie an der Ausübung der Prostitution im betroffenen Gemeindegebiet nicht gehindert ist.

2. Voraussetzung für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ist, dass ein Bezug auf die Zweckbestimmung des Art. 297 Abs. 1 EGStGB (Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Jugend und den öffentlichen Anstand) erkennbar vorliegt und die Regelungen der Verordnung geeignet erscheinen, diesem Zweck zu dienen. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers vertretbar sind und mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen (im Anschluss u.a. an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -).

3. Ein Verbot der Straßenprostitution kann auch für ein Gebiet gerechtfertigt sein, in dem - bei isolierter Betrachtung - die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB nicht abstrakt gefährdet sind, wenn zu befürchten ist, dass die Straßenprostitution von dort etwa in ein benachbartes Wohngebiet „ausfransen“ kann und dort einzelfallbezogene ordnungsbehördliche und polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands nicht erfolgversprechend sind.

4. Straßenprostitution kann nur dann im gesamten Gebiet einer Gemeinde verboten werden, wenn dort ausnahmslos an jedem Ort eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB besteht. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung (und Dokumentation) des Verordnungsgebers unter maßgeblicher Berücksichtigung der zu erwartenden Zahl der Prostituierten und der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.

5. Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB lässt ein Verbot der Straßenprostitution nur zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands vor der eigentlichen Prostitutionstätigkeit zu. Die mit der bloßen Wohnsitznahme von Straßenprostituierten in einem bestimmten Ortsteil u.U. einhergehenden Folgeprobleme (Kriminalität, Verwahrlosung, Entstehen einer „negativen Infrastruktur“) rechtfertigen kein Verbot der Straßenprostitution in diesem Ortsteil oder gar an anderen Stellen im Gemeindegebiet.

6. Eine Herauslösung bestimmter Gebiete aus dem räumlichen Geltungsbereich einer Sperrbezirksverordnung bei ihrer Aufrechterhaltung im Übrigen kann für das Gericht nur in Betracht kommen, wenn die Sperrbezirksverordnung auch danach noch eine sinnvolle ordnungsrechtliche Funktion erfüllen würde und vom Normgeber wohl hilfsweise auch mit einem solchen eingeschränkten Inhalt erlassen worden wäre; hierbei ist der dem Normgeber zukommende Abwägungs- und Bewertungsspielraum zu respektieren.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass es der Klägerin im Stadtgebiet von E.        außerhalb des in § 1 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt E.        vom 17. Dezember 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk B.        , S. 494) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk B.        , S. 365) bezeichneten Bereichs und außerhalb der S.            Straße, N.        Straße und K.-----straße nicht untersagt ist, der Straßenprostitution nachzugehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagten zu je ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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