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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 M 42/13

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 M 42/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0902.15M42.13.00
 
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Vollstreckungsverfahren, Kostenfestsetzungsbeschluss, Auslagenpauschale, Behörde, Einzelnachweis, Post, Telekommunikation, Höhe, Ermessen
Normen:
VwGO § 151, VwGO § 162 Abs 2 Satz 3,; VwGO § 165, RVG § 18 Abs 1 Ziff 1
Leitsätze:

Die Behörde kann auch für ein Vollstreckungsverfahren die Pauschale für Post und Telekommunikation geltend machen, wenn dafür Aufwendungen angefallen sind. Auf die Höhe der tatsächlichen Kosten kommt es selbst dann nicht an, wenn diese nur sehr gering sind.

Das insoweit der Behörde eröffnete Ermessen bezieht sich allein auf die Wahlmöglichkeit zwischen Pauschale und Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten.

 
Tenor:

Die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

 
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