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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus F. wird abgelehnt.
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht für den Besuch des X. -S. -Berufskollegs in X1. für den Zeitraum 08/12-07/13 der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Der von ihm besuchte Bildungsgang an der Berufsfachschule für Technik setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und vermittelt keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern die Fachoberschulreife. Damit handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Für die Gewährung von Ausbildungsförderung müssen deshalb die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 a der Vorschrift erfüllt sein. Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Daran fehlt es vorliegend schon.
4Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zum Unterhalt verpflichteten Eltern des Auszubildenden - der Kläger wohnt bei seiner Mutter - finanziell leistungsfähig sind. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG geht es um die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Die Vorschrift ist von dem Gedanken getragen, dass die Finanzierung bis zum Abschluss der allgemein bildenden Ausbildung grundsätzlich Aufgabe der Eltern ohne Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit ist. Nur wenn die Ausbildung besondere Kosten dadurch verursacht, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und nicht von dort aus die Schule besuchen kann, soll der Staat mittels der Gewährung von Ausbildungsförderung einspringen.
5Vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt Stand 04/12, § 2 BAföG Rdnr. 14.
6Im Übrigen hat der Kläger, der die Klage trotz Aufforderung bislang nicht begründet hat, dem steitgegenständlichen Bescheid nichts entgegengesetzt.