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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1550/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1550/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1108.14L1550.13.00
 
Schlagworte:
Auflage, Reichtspogromnacht, 9. November, Mauerfall, Mauertote, Gefahr, öffentliche Ordnung, würdiges Gedenken, Provokation, Verbot
Normen:
VersG § 15
Leitsätze:

1. Die Auflage, eine Versammlung auf einen anderen Tag zu verlegen, kann im Einzelfall einem Verbot der Versammlung gleichkommen.

2. Die konkrete Gefahr durch die Versammlung veranlasster gewalttätiger Auseinandersetzungen kann dem Charakter eines Gedenktages so sehr widersprechen, dass die dadurch verursache Störung der öffentlichen Ordnung ein Verbot der Versammlung rechtfertigt.

3. Es ist Aufgabe der Polizeibehörde tatsachengestützte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr darzulegen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

 
Tenor:

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

2.               Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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