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1. Allein die Mitteilung über einen Wohnungsswechsel enthält keinen plausiblen Abmeldegrund, der die Rundfunkgebührenpflicht entfallen lässt.
2. Eine Abmeldung ist auch bei einem Umzug in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erforderlich und der Rundfunkteilnehmer hierdurch in einen gebührenfreien Tatbestand wechselt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfeunter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. wird abgelehnt.
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4Die (örtliche) Zuständigkeit sowohl des Beklagten als auch des beschließenden Gerichts resultiert daraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide sowie der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hatte.
5Es unterliegt auch keinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Zweifeln, dass die Klägerin für den von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig ist.
6Mit dem Gebührenbescheid werden rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2012 in Höhe von 53,94 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- € festgesetzt. Der in dem Bescheid zudem formulierte bloße informatorische Hinweis auf die Höhe der seinerzeit insgesamt bestehenden Gebührenschuld nimmt nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht an dessen Regelungsgegenstand teil. Entsprechend verhält es sich mit der ausdrücklich nach der Rechtsbehelfsbelehrung und im Rahmen eines „PS“ formulierten bloßen nachrichtlichen Angabe des Kontostandes im Widerspruchsbescheid (i.H.v. - 131,62 €).
7Vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2011- 14 K 4012/09 -, und 18. Januar 2011 - 14 K 4170/09 - m.w.N.
8Die Klägerin ist (auch) für Januar bis März 2012 rundfunkgebührenpflichtig.
9Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des bis Dezember 2012 anwendbaren Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird.
10Diese Voraussetzungen sind für den streitbefangenen Zeitraum in der Person der Klägerin erfüllt. Sie war unstreitig lange zuvor mit einem Fernsehgerät sowie einem Radio als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Sie stellt auch nicht in Abrede, jedenfalls in der Vergangenheit an ihrem Wohnsitz in Schwerin Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten zu haben. Diese Gebührenpflicht ist für den vorliegend gerichtlich zur Überprüfung gestellten Zeitraum nicht entfallen. Weder hat die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, noch liegt eine wirksame Abmeldung vor.
11a) Die Klägerin war für Januar bis März 2012 nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Sie hat darauf auch keinen Anspruch.
12Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Sozialleistungsbescheides zu befristen.
13Die vorherige Stellung eines Antrags ist hiernach zwingende Voraussetzung für eine Befreiung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Rundfunkgebühren-pflicht entfällt nicht allein dadurch, dass die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV während eines streitigen Gebührenzeitraums vorgelegen haben mögen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rundfunkteilnehmer rechtzeitig vor Ablauf einer etwaig bereits erteilten Gebührenbefreiung, bzw. möglichst vor Beginn des Geltungszeitraums des die Gebührenbefreiung rechtfertigenden Bescheides einen Antrag stellt und eine entsprechende Bestätigung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 RGebStV vorlegt, aus der die jeweilige Rundfunkanstalt bzw. die GEZ ohne weitere Prüfung unmittelbar entnehmen kann, dass der Betreffende zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Wird diesen Voraussetzungen nicht entsprochen, kann dies dazu führen, dass eine Gebührenbefreiung von dem Beklagten - rechtmäßig - abzulehnen ist, selbst wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009- 8 E 762/09 -, juris, Rdnr. 22; BayVGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris, Rdnr. 4 und vom7. Januar 2009 - 7 C 08.1921 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 461/08 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010- 8 K 152/08 -, juris; sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 - 14 K 211/09 - m.w.N. und Beschluss vom 13. April 2011 - 14 K 698/11 -.
15Hiervon ausgehend kann die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Gebührenbefreiung beanspruchen, weil es an einem rechtzeitigen Befreiungsantrag fehlt.
16Nachdem die Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 20. Juli 2011 für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden war (Bl. 42 VV), hat sie einen weiteren Befreiungsantrag erstmals wieder unter dem 8. Mai 2012 gestellt (Bl. 30 VV). Aufgrund dessen hätte ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht frühestens ab Beginn des nachfolgenden Monats, also ab Juni 2012 bewilligt werden können – wenn denn die weiteren Befreiungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da die Klägerin ihrem Befreiungsantrag lediglich eine den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012 betreffende Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigelegt hatte (Bl. 31 VV), schied aber auch eine Befreiung ab Juni 2012 aus. Einer weiteren Vertiefung bedarf letzteres vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
17b) Die Rundfunkgebührenpflicht ist im vorliegend streitbefangenen Zeitraum auch nicht durch eine Abmeldung erloschen.
18Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerät und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale bzw. der jeweiligen Rundfunkanstalt. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Aus der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV resultiert die verfassungsrechtlich unbedenkliche Berechtigung des Beklagten, selbst dann Gebühren fordern zu dürfen, wenn der in Anspruch Genommene im streitigen Zeitraum ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich nicht (mehr) zum Empfang bereit gehalten haben sollte.
19Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 –, 30. April 2009 – 8 E 1377/08 – und vom 29. September 2010 - 8 E 724/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Juni 2010- 14 K 5390/09 -.
20Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist u.a. das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Bei der Abmeldungsanzeige hat der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV u.a. den Grund der Abmeldung mitzuteilen. Die Rundfunkanstalt muss hiernach aufgrund der Abmeldungsanzeige in der Lage sein, deren Plausibilität und ggf. Richtigkeit überprüfen zu können. Eine Abmeldung verlangt mithin aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Auf Verlangen hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nachzuweisen. Durch diese Anforderungen soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt werden. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers.
21Zur Mitteilung eines Abmeldegrundes gehört im Regelfall, dass der Rundfunkteilnehmer angibt, was mit den bisher von ihm bereit gehaltenen Geräten geschehen ist.
22Gesicherte Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit noch: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2009 – 8 A 190/07 –, 9. Dezember 2009 – 8 E 762/09 –, 14. September 2010 – 8 E 828/10 und vom 31. Oktober 2011 – 8 E 388/11 -.
23Ein Umzug oder eine Wohnungsauflösung allein lässt eine, wie hier, einmal entstandene Rundfunkgebührenpflicht regelmäßig nicht entfallen, weil davon auszugehen ist, dass der Rundfunkteilnehmer auch in seiner neuen Wohnung weiterhin Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten wird.
24Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 7 C 08.1000 -, juris.
25Deshalb beinhaltet die Mitteilung der Klägerin vom 17. November 2011 gegenüber der GEZ, dass sie ab dem 1. Dezember 2011 „nicht mehr unter der Ihnen bekannten Adresse (in Schwerin) wohne und „dann das Angebot des Freistellungsantrages nicht mehr benötige“ (Bl. 38 VV, wohl gemeint: eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über den bereits bis Dezember 2011 bewilligten Zeitraum hinaus nicht mehr erforderlich sei), ersichtlich keinen plausiblen Abmeldegrund. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, was mit den von ihr bislang zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräten geschehen ist bzw. welche Geräte unter ihrer neuen Anschrift zum Empfang bereit gehalten werden.
26Auf den (folgerichtigen) sinngemäßen Hinweis der GEZ vom 24. November 2011, dass ein Umzug keine Änderung eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses bewirke, es sei denn die Rundfunkgeräte würden nicht mit in die neue Wohnung genommen, insoweit werde um einen kurzen Hinweis gebeten (Bl. 34 VV), hat die Klägerin nicht reagiert, erst recht nicht zeitnah.
27Eine Abmeldung durfte deshalb aufgrund der zitierten Mitteilung der Klägerin nicht vorgenommen werden.
28Nichts anderes gilt, weil die Klägerin mit Zustimmung des Jobcenters T. seinerzeit zu ihrem Freund in C. in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft „für ein Jahr zur Probe“ gezogen war.
29Denn das Abmeldeerfordernis gilt insbesondere auch, wenn der Rundfunkteilnehmer in einen „gebührenfreien Tatbestand“ wechselt, also z.B. ein Fall des § 5 Abs. 1, 2 RGebStV eingreift (nicht: § 6 Abs. 1 Nrn. 2 /11 RGebStV).
30OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2007 – 19 A 1550/05 – (zum Umzug infolge Heirat) und vom 30. April 2009 – 8 E 1301/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2010 – 2 S 356/10 -, juris; zum „umgekehrten Fall“ des Auszuges aus der ehelichen Wohnung: OVG Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 3 A 348/10 -, juris.
31Zwar kann der Umzug in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen wirksamen Grund für die Beendigung des bisherigen Rundfunkteilnehmerverhältnisses darstellen. Denn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halten etwaige in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte - unabhängig davon, wer Eigentümer dieser Geräte ist - regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit und haften für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 - m.w.N. und vom 11. März 2009 - 8 E 1083/07 -.
33Dies hat zur Folge, dass die Entrichtung der fälligen Rundfunkgebühren durch einen der Gesamtschuldner gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auch für die übrigen Schuldner wirkt. Ungeachtet der Rundfunkteilnehmereigenschaft beider Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV lässt es die die GEZ daher regelmäßig genügen, wenn einer der beiden Partner als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 -.
35Den für eine wirksame Abmeldung erforderlichen Erklärungsinhalt weist die Mitteilung des Umzugs in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aber regelmäßig erst auf, wenn der Rundfunkteilnehmer der zuständigen Rundfunkanstalt bzw. der GEZ auch den Namen und/ oder die Teilnehmernummer des Lebensgefährten mitteilt, da nur so überprüft werden kann, ob dieser tatsächlich als Rundfunkteilnehmer geführt wird und die fälligen Rundfunkgebühren entrichtet.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010- 8 E 1173/09 -; Urteil der Kammer vom 22. Februar 2011 - 14 K 4012/09 -.
37Das berücksichtigend enthält die Umzugsmitteilung vom 17. November 2011 den insoweit notwendigen Erklärungsinhalt schon deshalb nicht, weil die Klägerin – anders als ihr Prozessbevollmächtigter wohl meint – weder darin noch nachfolgend erwähnt oder auch nur angedeutet hat, ab Dezember 2011 eine „Probe-Lebensgemeinschaft“ zu führen bzw. in den Haushalt eines Lebensgefährten einzuziehen. Darauf wurde die GEZ erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2012 (Bl. 20 VV) und damit nach Ablauf des vorliegend streitbefangenen Gebührenzeitraums hingewiesen. Der Beklagte hat das auf die Klägerin angemeldete Fernsehgerät daraufhin zu Recht mit Ablauf (erst) dieses Monats abgemeldet.
38Die Tatsache, dass die Klägerin den unter lit. a) dargestellten Befreiungsantrag im Mai 2012 wohl infolge eines Missverständnisses nur „vorsorglich“ gestellt und dabei wohl zum Ausdruck gebracht haben will, keine (eigenen) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit zu halten, ist im vorstehenden Zusammenhang schon deshalb rechtlich unerheblich, weil auch diese vermeintliche Erklärung erst nach dem streitigen Gebührenzeitraum abgegeben worden ist. Deshalb ist lediglich anzumerken, dass die Klägerin auf die erneute Aufforderung der GEZ vom 14. Mai 2012, mitzuteilen, welche Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden (Bl. 25 VV), wiederum nicht zeitnah reagiert hat. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde vielmehr, wie dargelegt, erstmals nach Erlass des Gebührenbescheides von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 5. und 18. Juli 2012 (Bl. 17 VV) offenbart. Eine Abmeldung mit Wirkung bereits ab Januar 2012 scheidet folglich aus.
39Gegen die Höhe der hiernach zu Recht festgesetzten Gebührenforderung hat die Klägerin keine Bedenken angemeldet. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung.