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1. Allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem gesetzlichen Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. BAföG) begründet keinen eine Rundfunkbeitragsbefreiung erfordernden Härtefall.
2. Für eine Bedarfsberechnung ist bei Studierenden auf den BaföG - Satz abzustellen.
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus C. wird abgelehnt.
2 Der Gegenstandswert wird auf 107,88 € festgesetzt
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch bei Zugrundelegung des im Prozesskostenhilfeverfahrens gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten.
5Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr (bis Ende 2012) bzw. vom Rundfunkbeitrag (ab Januar 2013).
6Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der bis Ende Dezember 2012 geltenden Fassung (RGebStV) erstrebt wird, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide (vgl. § 6 Abs. 6 RGebStV). Wird ein solcher, wie hier, nicht vorgelegt, weil der Streitgegenstand eine Befreiung im Rahmen der Härtefallregelung ist, kann sich der Überprüfungszeitraum ggf. auf den der (ggf. neuerlichen) Antragstellung folgenden Monat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen.
7OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 sowie juris und www.nrwe.de.
8Nichts anderes kann für die insoweit inhaltsgleiche Neuregelung in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertag (RBeitrStV) gelten.
9Streitgegenstand ist hier daher der von dem Klageantrag umfasste Zeitraum von Oktober 2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2013.
10Aufgrund dieser Begrenzung des Streitgegenstandes ist der Entscheidung vorliegend zum Einen die bis Ende Dezember 2012 geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zugrundezulegen, im Übrigen aber auch die Neuregelung der Beitragsbefreiung einschließlich der Härtefallregelung im seit dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 4 RBeitrStV in den Blick zu nehmen. Letztere ist vorliegend - soweit hier erheblich - inhaltsgleich mit der bisher gültigen Regelung in der Auslegung, die sie durch das Bundesverfassungsgericht,
11vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, juris,
12erhalten hat.
13Gemäß § 4 Abs. 1 RdFunkBeitrStVtr ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“.
14Vgl. LT- Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunk-gebühren-/-beitragspflicht, da er weder die Voraussetzungen des § 6 RGebStV noch des § 4 RBeitrStV erfüllt.
16Unstreitig gehört er keinem der in den Befreiungsbestimmungen jeweils in Absatz 1 ausdrücklich genannten Personenkreise an. Insbesondere gehört der Kläger nicht zu den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBeitrStV, da die Bewilligung von BAföG - Leistungen nach dem Vortrag des Klägers aufgrund des Überschreitens der förderungsfähigen Studiendauer eingestellt wurde.
17Eine entsprechende (analoge) Anwendung dieser Bestimmungen auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Normen ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. 4 Abs. 1 RBeitrStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, Juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008- OVG 11 B 16.08 - juris, Rdnr.13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 D 48/09 - Juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 - m.w.N.
19Das gilt gerade auch im weitläufigen Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender, zumal mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwar u.a. gezielte Modifizierungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe bzw. bei der Bewilligung eines Ausbildungsgeldes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lit. b) und c) RGebStV vorgenommenen worden sind, aber der Fall der Nicht(mehr)bewilligung von BAföG-Leistungen bspw. wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer wiederum nicht berücksichtigt worden ist.
20Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 -, Juris
21Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit der Neuregelung im April 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nach gesicherter Rechtsprechung nicht zu folgen.
22Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts(und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 K 819/06 -, nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durchTenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006- 16 E 975/06 - und Beschlüsse vom 22. September 2009 - 14 K 2129/09 -sowie Urteil der beschließenden Kammer vom 14. April 2008 - 14 K 358/06 - (zu Studenten mit geringem Einkommen), www.nrwe.de
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung der § 6 Abs. 3 RGebStV und § 4 Abs. 6 RBeitrStV.
24Nach diesen Bestimmungen befreit die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBeitrStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebühren- bzw. beitragspflicht.
25Eine Härtefall liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in die Neuregelung des Befreiungstatbestandes in § 4 Abs. Satz 2 RBeitrStV Eingang gefunden hat, insbesondere vor, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Sozialleistungen in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
26Aus dem Wortlaut der neu geregelten Härtefallregelung wird ersichtlich, dass abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in der oben angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt.
27Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen keinen Härtefall begründet.
28Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV und § 4 Abs. 6 RBeitrStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.
29Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008- OVG 11 B 16.08 -, Juris, Rdnr. 15; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N..
30Die vertragsschließenden Länder haben mit dem Rundfunkgebühren-/beitragsstaatsvertragsrecht in der hier jeweils anzuwendenden Fassung eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt, um die früher umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Dies gilt auch für die Nachfolgeregelung in § 4 Abs. 6 RBeitrStV.
31Angesichts dieses in den Bestimmungen klar zum Ausdruck kommenden Normzwecks, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen
32Im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines besonderen Härtefalls gegeben ist, ist daher auch zu prüfen, warum der betreffende Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBeitrStV ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Zu der allgemeinen Einkommenssituation müssen also weitere in der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe hinzukommen, welche die Annahme eines atypischen Falles möglicherweise zu begründen vermögen. Dabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, sich im Wege der Selbsthilfe darum zu bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu erhalten. Derartige Bemühungen sind den Betroffenen regelmäßig zuzumuten. Erst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer regelmäßig näher darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für das Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, dem die Ausnahmeregelungen der §§ 6 Abs. 3 RGebStV und 4 Abs. 6 RBeitrStV Rechnung tragen wollen.
33Der von dem Kläger hier als besonderer Umstand vorgetragene Ausschluss von BAföG - Leistungen aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer und der gleichzeitige gesetzliche Ausschluss von allgemeinen Sozialleistungen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgrund des Studiums, vermögen die Annahme eines atypischen Härtefalls nicht zu begründen.
34Es fehlt bereits an einer „planwidrigen Regelungslücke“. Gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung, z. B. wegen eines Studienfachwechsels, des Überschreitens der Altersgrenze oder - wie der Kläger - wegen eines Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Neugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen, die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt.
35Eine solches Verständnis der hier in Rede stehenden rundfunkrechtlichen Härtefallbestimmungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Denn zum Einen wird das Institut der Rundfunkgebühren- /beitragsbefreiung weder aufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der Normgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören auch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten anzupassen.
36Diese Auslegung der Gebühren-/Beitragsbefreiungsregelungen verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
37Die Vergleichsgruppe, zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen die Situation des Klägers in Beziehung zu setzen ist, sind die Empfänger von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, denn die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist abschließend im Bundesaubildungsförderungsgesetz geregelt. Das gilt um so mehr, als dort vielfältige Ausnahmeregelungen existieren, um besonderen (Härte-)Fällen Rechnung tragen zu können. So kann gemäß § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die Dauer aus „schwerwiegenden Gründen“ überschritten worden ist.
38Die unterschiedliche Behandlung der nicht bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden im Rundfunkrecht knüpft an unterschiedliche Sachverhalte an. Maßgebend für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-/beitragspflicht ist der Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Diese Differenzierung ist sachgerecht. Sie überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem BAföG haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkgebühren. Schließt der Gesetzgeber - wie im Fall des Klägers - einen Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer von der weiteren Ausbildungsförderung (§ 15a BAFöG) und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen zu gewähren.
39Es ist aufgrund dieser ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAFöG erhalten, grundsätzlich zumutet die Deckung Ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems - sei es durch Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen, eigener Arbeitsleistung oder etwa Stipendien - sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern wollte.
40Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, Juris und Urteil der beschließenden Kammer vom 17. April 2008 - 14 K 358/06 -, www.nrwe.de, m.w.N.
41Deshalb kann allein in dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer sowohl wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch Kraft Gesetzes von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, keine besondere Härte im Sinn der §§ 6 Abs. 3 RGebStV; 4 RGebStV gesehen werden, weil keine „atypische Fallkonstellation“ gegeben ist.
42Vgl. zu (Nicht-)BAföG-Empfängern: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 LB 188/09 - und vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, jeweils juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. August 2008 - 14 K 4161/07 - und Beschluss vom 6. März 2013 - 14 K 6054/12 -.
43Jedenfalls bei Studierenden, die kein BAFöG beziehen, weil sie die speziellen Fördervoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen, kommt es aus den oben genannten Gründen im Rahmen der Härtefallregelung darüber hinaus grundsätzlich nicht auf die Höhe des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens an. Es spricht im Übrigen viel dafür, dass auch Studenten, die aufgrund der Vermögensverhältnisse kein Bafög beziehen, von einer Rundfunkbeitragsbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung ausgeschlossen sind, worauf es vorliegend jedoch nicht ankommt. Denn anders als in den Fällen, in denen ein Ausschluss von den allgemeinen Sozialleistungen allein aufgrund der individuellen Einkommensverhältnisse erfolgt, der Antragsteller aber gleichwohl im Rahmen der Härtefallregelung von der Rundfunkgebühr zu befreien ist, weil sein Einkommen den ihm zustehenden sozialhilferechtlichen Bedarf um weniger als die Rundfunkgebühr übersteigt, fallen Studierende nicht aufgrund ihrer individuellen Einkommenssituation aus der allgemeinen sozialrechtlichen Unterstützung, sondern aufgrund einer - wie oben aufgezeigt - bewussten und vom Einzelfall unabhängigen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die allein im Rahmen des Bundesausbildungsförderungegsetzes eine Ausnahme erfährt.
44Eine Befreiung einkommensschwacher Studierender im Rahmen der rundfunkrechtlichen Härtefallregelungen würde diese im Gesetz deutlich zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren.
45Auch die Ausbildung des Klägers ist dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, wie sich allein aus dem Umstand ergibt, dass er in der Vergangenheit Bafög - Leistungen bezogen hat. Besondere Umstände des Einzelfalls sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seine geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit unterscheidet den Kläger nicht von vielen anderen Auszubildenden, die etwa nach einem Fachrichtungswechsel oder wegen Überschreitens der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer ohne staatliche Unterstützung in Form von Ausbildungsförderung oder Sozialhilfe bleiben.
46Unabhängig von diesem grundsätzlichen Ausschluss der Annahme eines Härtefalls folgt auch aus den Angaben des Klägers zu seinen Einkünften, dass er die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der oben angegebenen Entscheidung, die in die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeitrStV Eingang gefunden haben, auch dann nicht erfüllt, wenn allein auf die Höhe seiner Einkünfte abgestellt wird.
47Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass sein Einkommen zwar den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung der monatlichen Rundfunkgebühr reichen. Lediglich eine solche Konstellation wird aber von der vorzitierten bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung erfasst.
48So ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 -, Juris und www.nrwe.de; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 - OVG 11 N 33.10 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 4 PA 153/12 -, jeweils Juris
49Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von, °°°,°° €. Dieser Betrag liegt auch nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr über dem für den streitgegenständlichen Zeitpunkt maßgeblichen Fördersatz nach § 13 BAFöG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende (Grundbetrag 373,- € zuzüglich 224,- € für Unterkunft). Da der Kläger Student und damit von den Leistungen nach den SGB II und XII kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist - auch aus den oben zu Art 3 GG angestellten Erwägungen - für die Berechnung seines Bedarfs auf diesen Fördersatz und nicht den allgemeinen sozialrechtlichen Bedarf abzustellen.
50Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf den §§ 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und 52 Abs. 1 Satz des Gerichtskostengesetzes. Er richtet sich nach der Gebührenhöhe für den streitgegenständlichen Zeitraum, vorliegend sechs Monate von Oktober 2012 bis März 2013.