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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2369/12

Datum:
04.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2369/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0304.14K2369.12.00
 
Schlagworte:
Ermittlung; Fahrtenbuch; Rotlichtverstoß; Verfolgungsverjährung; Verjährungsunterbrechung
Normen:
OWiG § 31; OWiG § 33; StVG § 24; StVG § 26; StVZO § 31a
Leitsätze:

Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit sind zielgerichtete Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Ermittlungsbehörde erforderlich. Die bloße Vorladung einer durch den Lichtbildabgleich des Messfotos mit dem Passfoto durch die ersuchende Polizeibehörde ermittelten Person zur Anhörung als Betroffener ist nicht ausreichend.

Der Halter kann sich gegenüber einer Fahrtenbuchauflage nicht auf Ermittlungsfehler berufen, wenn er im Bußgeldverfahren die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert hat. Auch das bloße "Schweigen" auf die Anhörung im Bußgeldverfahren verstößt gegen die Obliegenheit, bei der Tataufklärung mitzuwirken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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