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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 209/13

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 209/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0412.14K209.13.00
 
Schlagworte:
atypischer Härtefall Befreiung Berechnung Bundesverfassungsgericht besondere Härte Einkommen Erwerbsminderung Erwerbsminderungsrente Härte Härtefall niedriges Einkommen Rente Rundfunkgebühr Rundfunkgebührenbefreiung
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1; RGebStV § 6 Abs 3
Leitsätze:

1. Allein ein niedriges Einkommen – hier Erwerbsminderungsrente zzgl. Wohngeld – begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigende besondere Härte.

2. Das gilt gerade auch dann, wenn dem Rundfunkteilnehmer nach seinem Vortrag ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen zustehen könnte, er aber nicht geltend macht, dass er solche Sozialleistungen (vergeblich) beantragt hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.        aus T.    wird abgelehnt.

 
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