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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 971/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 971/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0321.13K971.12.00
 
Schlagworte:
Abwassergebühren Niederschlagswasser bebaute, befestigte Fläche Dachfläche Dachüberstand Begrünung
Normen:
StrReinG § 3, Satzung
Leitsätze:

Dachüberstände sind bebaute Flächen, die der Bemessung der Niederschlagswassergebühren zugrunde gelegt werden dürfen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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