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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 355/11

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 355/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0228.13K355.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigung; Buchgrundstück; Privatstraße; Wegerecht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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