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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2518/11

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2518/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.13K2518.11.00
 
Schlagworte:
Winterdienstgebühren; Straßenreinigung; Nicht- oder Schlechtleistung
Leitsätze:

Verzichtet eine Gemeinde auf die Erhebung von Winterdienstgebühren und trägt sie die auf den Winterdienst entfallenen Kosten selbst, besteht kein Erstattungsanspruch bei Nicht- oder Schlechtleistung des Winterdienstes.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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