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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2032/11

Datum:
19.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2032/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0919.13K2032.11.00
 
Schlagworte:
Gebührenerstattung Leistungsstörung Winterdienst
Normen:
StrReinG NRW §§ 1 Abs 2, 4 Abs 2; AO §§ 130 Abs 1, 227, 37; Satzungsrecht
Leitsätze:

1. Gebührenbescheide, die eine antizipierende Gebührenfestsetzung für ein Veranlagungsjahr regeln, können durch nach ihrem Erlass während des Veranlagungszeitraums eintretende Leistungsstörungen rechtswidrig werden.

2. Maßgeblich für die Beurteilung einer erheblichen Leistungsstörung sind die Anforderungen, die nach den Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes NRW und den satzungsrechtlichen Regelungen der Gemeinde an Qualität und Quantität der Reinigungsleistung zu stellen sind.

3. Zur Frage einer erheblichen Leistungsstörung wegen Ausfällen in extremen Wintern (hier: 2011)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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