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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2023/13

Datum:
19.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2023/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0919.13K2023.13.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren; Verbindungsweg; unselbständig; unmittelbare Erschließung; modifizierter Frontmetermaßstab
Normen:
KAG NRW § 6 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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