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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1450/12

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1450/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0613.13K1450.12.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis Gebührenbescheid Nachveranlagung Rücknahme Zweitbescheid Auslegung
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; VwGO § 113 Abs 1 Satz 1; AO § 130 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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