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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1262/12

Datum:
24.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1262/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0424.13K1262.12.00
 
Schlagworte:
Abfallgebühren; Bestandskraft; Rücknahme; Ermessen; Versäumnis des Gebührenpflichtigen
Normen:
KAG NW § 12 Abs 1 Nr. 3 b); AO § 130 Abs 1
Leitsätze:

1. Die durch § 130 Abs. 1 AO eröffnete Möglichkeit, Fehlentscheidungen auch nach Eintritt der Bestandskraft zu korrigieren, darf nicht dazu führen, dass die Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen unterlaufen werden.

2. Die Behörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes berücksichtigen, dass der Eintritt der Bestandskraft auf einem schlichten Versäumnis des Betroffenen beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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