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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1077/13

Datum:
19.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1077/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0919.13K1077.13.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren; fußläufiger Verbindungsweg; unselbständig; modifizierter Frontmetermaßstab; unmittelbare Erschließung
Normen:
KAG NRW § 6 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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