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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1680/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1680/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.12L1680.12.00
 
Schlagworte:
Telekom; Zuweisung; Beförderung; Beurteilung; externe Einrichtung
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Zur Beförderung eines einer externen Einrichtung der Telekom zugewiesenen Beamten.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Bereich der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach A 9_VZ mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 9.640,57 EUR - das 3,25-fache des monatlichen Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes in Höhe von 2996,33 EUR - festgesetzt.

 
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