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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1519/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1519/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0115.12L1519.12.00
 
Schlagworte:
Beförderung; Telekom; Beurteilung; Zuweisung; Bewerbungsverfahrensanspruch
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

1. Zur dienstlichen Beurteilung eines einer externen Einrichtung der Deutschen Telekom (hier: Deutsche Telekom Technik GmbH) zugewiesenen Beamten.

2. Bei der dienstlichen Beurteilung ist der Grundsatz der individuellen leistungsgerechten Beurteilung zu beachten.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 9_VZ bewerteten Stellen in der Einheit "Deutsche Telekom Technik GmbH" mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 105. jeweils zu einem Viertel. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 9.640,57 EUR - das 3,25-fache des monatlichen Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes in Höhe von 2996,33 EUR - festgesetzt.

 
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