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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1513/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1513/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0115.12L1513.12.00
 
Schlagworte:
Beförderung; Stellenbesetzung; Beurteilung; Beurlaubung; Beamter; Nachzeichnung; Telekom
Normen:
GG Art 33 Abs 2; BeamtStG § 9; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Die Beurteilung eines beurlaubten Beamten der Telekom ist fiktiv fortzuschreiben. Dem Beamten sind spätestens in der Mitteilung über die Auswahlentscheidung die maßstabbildenden Kriterien der Nachzeichnung mitzuteilen.

2. Richtet sich die Vergabe der Beurteilungshöchstnote nach der Anzahl der Beförderungsstellen, kann darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen leistungsgerechten Beurteilung liegen.

3. Die Zuteilung der Beförderungsstellen an die Einheiten Telekom unterliegt keiner Plausibilitäts, sondern nur einer Missbrauchskontrolle.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 13vz+z bewertete Beförderungsstelle in der Einheit "ext-Gesellschaft_T1. " mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 14.866,02 EUR festgesetzt.

 
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