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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1512/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1512/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.12L1512.12.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch; Leistungsgrundsatz; dienstliche Beurteilung; Organisationsermessen
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BBG § 29 Abs. 3; BLV §§ 50 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Leitsätze:

1. Zwar können auch diejenigen Beamten, die im Wege der Zuweisung außerhalb der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, in deren Beurteilungsdurchgänge einbezogen werden.

2. Der Beurteilungskompetenz externer Einrichtungen steht aber entgegen, dass sie keine Dienstherrnfähigkeit besitzen und deshalb keine dienstlichen Beurteilungen abgeben können.

3. Dies dürfte auch für Beurteilungsbeiträge im allgemeinen dienstrechtlichen Sprachgebrauch gelten. Allenfalls dürften die "Beurteilungsäußerungen" solcher externer Einrichtungen Orientierungsmaßstäbe für eine beamtenrechtlich zulängliche Einschätzung der zugewiesenen Beamten sein.

 
Tenor:
 
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48
 

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