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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1475/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1475/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.12L1475.12.00
 
Schlagworte:
Telekom; Beförderung; Beurlaubung; Beurteilung; externe Einrichtung; Dienstherr
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Zur Beförderung eines beurlaubten Beamten der Telekom, der bei einer externen Einrichtung der Telekom (Deutsche Telekom Technik GmbH) beschäftigt ist.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sämtliche im Bereich der Deutsche Telekom Technik GmbH eingerichteten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13g mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 14.866,02 EUR festgesetzt.

 
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