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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5402/11

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 5402/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1210.12K5402.11.00
 
Schlagworte:
Anfechtungsklage Verwaltungsakt Rechtsschein Zusicherung Rechtsbindungswille
Normen:
GG Art 19 Abs 4 S 1; VwGO § 42 Abs 1 Alt 1; VwVfG § 48 Abs 1
Leitsätze:

1. Erweckt eine Behörde gezielt den Rechtsschein des Vorliegens eines Verwaltungsaktes, obwohl tatsächlich und rechtlich kein Verwaltungsakt gegeben ist, so gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, den von dieser rechtswidrigen Verfügung ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen.

2. Das Vorliegen einer Zusicherung setzt eine auf einen hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakt bezogene verbindliche Erklärung der Behörde voraus; der Rechtsbindungswille der Behörde muss unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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