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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2277/12

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2277/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1210.12K2277.12.00
 
Schlagworte:
Insolvenzsicherung Beitrag Ortskrankenkasse Teilwertberechnung
Normen:
§ 10 Abs 3 Nr 1 BetrAVG
Leitsätze:

1. Die Berechnung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung bestimmt sich auf für Ortskrankenkassen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG.

2. § 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V ist nicht lex specialis für die Berechnung der Insolvenzsicherungsbeiträge von Ortskrankenkassen.

3. Die Berechnung der Insolvenzsicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist auch in den Fällen, in denen das Insolvenzrisiko für vergangene Jahre durch den Bund der Krankenkassen abgedeckt ist, verfassungsgemäß.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen

 
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