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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 226/12

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 226/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1210.12K226.12.00
 
Schlagworte:
Beamter Dienstpflichtverletzung Schadenersatz Vertretenmüssen Grobe Fahrlässigkeit Beweislast
Normen:
BeamtStG § 48 S 1; LBG NRW § 81
Leitsätze:

1. Die Unerweislichkeit der Handlung eines Beamten, die nach Auffassung seines Dienstherrn das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung begründen soll, geht zu Lasten des Dienstherrn.

2. Ist ein bestimmtes Verhalten eines Beamten über einen längeren Zeitraum von seinem Dienstvorgesetzten gebilligt worden, so kann dieses Verhalten - auch nach einem Personalwechsel in der Position des Dienstvorgesetzten - regelmäßig nicht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gewertet werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund desUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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