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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1950/12

Datum:
29.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1950/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1029.12K1950.12.00
 
Schlagworte:
Versetzung, Deutsche Postbank AG, Deutsche Post AG, interServ GmbH, unbestimmter Rechtsbegriff, dienstliche Gründe, Kontrolldichte, Beurteilungsermächtigung
Normen:
BBG S 28 Abs 2
Leitsätze:

1. Die Nachprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Versetzung durch die Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich unbeschränkt.

2. Soweit die "dienstlichen Gründe" auf Gesichtspunkte (Faktoren) zurückgehen, hinsichtlich derer eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese unberührt.

 
Tenor:

Die Versetzungsverfügung des Vorstands der E.        Q.        B.  vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung für notwendig erklärt

 
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