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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1564/10

Datum:
22.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1564/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0222.12K1564.10.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz, Pflichtverletzung, Beamter, Verurteilung, strafrechtlich, Strafurteil, Drittschadensliquidation
Normen:
BeamtStG § 48 Satz 1
Leitsätze:

1. Fachhochschulen des Landes NRW sind berechtigt, gegenüber ihren Beamten auch solche Schadensersatzansprüche zu liquidieren, die noch vor der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1.1.2007 erfolgten organisatorischen Verselbständigung der Fachhochschulen zugunsten des Landes entstanden sind.

2. Soweit infolge der Pflichtverletzung einer anderen staatlichen Stelle, die dem Dienstherrn Finanzmittel zur Verfügung gestellt hatte, ein Schaden entstanden ist, ist der Dienstherr nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, auch diesen Teil des Schadens gegenüber dem Beamten geltend zu machen.

3. Die in einem gegen einen (ehemaligen) Beamten ergangenen rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellungen tragen auch dann die Schlussfolgerung auf eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, wenn dem Strafurteil ein sog. „Deal“ zugrunde lag.

4. Der einem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht um den Wert von dem Dienstherrn verbliebenen Gegenständen zu mindern, wenn der Beamte diese pflichtwidrig beschafft hat und der Dienstherr sie nicht benötigt („aufgedrängte Bereicherung“).

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Der Bescheid vom 15. März 2010, geändert durch Bescheid vom 11. Februar 2013 und in der mündlichen Verhandlung, wird aufgehoben, soweit die Beklagte unter Ziff. 1. lit. g) den Ersatz von 419,15 € Zinsen fordert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/5 die Beklagte und zu 4/5 der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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