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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1434/11

Datum:
16.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1434/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0816.12K1434.11.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz, Beförderung, Kausalverlauf, Unerweislichkeit, Beurteilung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Pflichtverletzung, Auswahlentscheidung
Normen:
GG Art 33 Abs 2; BGB § 839
Leitsätze:

Die Unerweislichkeit des Kausalverlaufs zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Schaden geht zu Lasten des Dienstherrn (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -, OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 1/11 -).

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. August 2006 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO befördert worden wäre.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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