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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 714/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 714/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0801.11L714.13.00
 
Tenor:

1.              Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.        aus L1.    beigeordnet.

2.              Es wird festgestellt, dass die Klage 11 K 2922/13 gegen die in den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller enthaltenen wohnsitzbeschränkenden Auflagen „Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist der Wohnsitz auf Marl beschränkt.“ aufschiebende Wirkung hat.Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehntDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert beträgt 10.000 €.

 
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