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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4366/12

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4366/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K4366.12.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale Betreuungsleistungen Pflegeeinrichtungen ambulante Pflegeeinrichtungen
Normen:
PfG NW § 10; SGB XI § 45 b
Leitsätze:

Ambulante Pflegeeinrichtungen haben für das Jahr 2011 keinen Anspruch auf eine pauschalierte Förderung von Investitionsaufwendungen gemäß § 10 PfG NW, soweit diese durch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI entstanden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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