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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3672/12

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3672/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0313.11K3672.12.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld, Vermögen, Vermögensschongrenze
Normen:
PfG NRW § 12 Abs. 3
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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