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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3286/10

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3286/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K3286.10.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenförderung Verhinderungspflege
Normen:
§ 10 Abs. 1 PfG NRW; 39 SGB XI, 3 AmbPFFV; § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV
Leitsätze:

1. Die in § 10 Abs. 1 PfG NRW geregelte, pauschalierte Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, umfasst auch die erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.

2. Einer Einbeziehung der nicht dem Leistungskomplexsystem unterfallenden Leistungen der Verhinderungspflege in die Berechnung der Investitionskostenpauschale steht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2010 über den mit Bescheid vom 05. Juli 2010 bereits bewilligten Betrag hinaus eine weitergehende Investitionskostenpauschale in Höhe von 923,49 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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