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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 1674/12

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1674/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K1674.12.00
 
Schlagworte:
Antragsfrist Unterlagen
Normen:
§ 11 PG NRW; § 3 Abs. 2 PflFEinrVO
Leitsätze:

Die in § 3 Abs. 2 PfFEinrVO geregelte Antragsfrist bezieht sich nur auf die Antragstellung als solche, nicht aber auf die dem Antrag (etwaig) beizufügenden Unterlagen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten für den Monat September 2011 für den Kurzzeitpflegeaufenthalt der Heimbewohnerin I.         N.       in Höhe von 393,38 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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