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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10a K 4818/10.A

Datum:
02.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10a K 4818/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0802.10A.K4818.10A.00
 
Schlagworte:
Vergütungsfestsetzung; Erinnerung; 2. KostRMoG
Normen:
RVG § 30, 56, 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Streitgegenstände im Asylverfahren und Auswirkungen auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, wenn diesem Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich eines Teils der Streitgegenstände im Asylverfahren bewilligt wird.

 
Tenor:

1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gebührenfrei.Kosten werden nicht erstattet.

 
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