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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10a K 3448/10.A

Datum:
22.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10a K 3448/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0822.10A.K3448.10A.00
 
Schlagworte:
Vergütungsfestsetzung; Erinnerung; 2. KostRMoG
Normen:
RVG § 30, 56, 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Streitgegenstände im Asylverfahren und Auswirkungen auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, wenn diesem Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich eines Teils der Streitgegenstände im Asylverfahren bewilligt wird.

 
Tenor:

1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen des Klägers gegen den      Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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