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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 903/13

Datum:
02.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 903/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:1002.10K903.13.00
 
Schlagworte:
Verlustausgleich
Normen:
KiBiz § 23; SGB VIII § 90
Leitsätze:

Elternbeiträge: Verbot des Verlustausgleichs

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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