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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 5629/10

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5629/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0226.10K5629.10.00
 
Schlagworte:
rechtliche Verbundenheit; allgemeine Betreuung; soziale Betreuung; pflegerische Betreuung; Wohnen mit Service; Betreutes Wohnen; Angebot; Geringfügigkeit
Normen:
WTG § 2 Abs. 1; WTG § 3 Abs. 1; WTG § 4 Abs. 1; WTG § 4 Abs. 3
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage gegen Feststellung eines Angebotes des "Betreuten Wohnens" zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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