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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 954/12

Datum:
09.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 954/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1009.9L954.12.00
 
Schlagworte:
Zurückstellungsbescheid, Amtsblatt, Veränderungsperre, Bekanntmachungsanordnung, Übereinstimmungsbestätigung
Normen:
VwGO § 80 Abs 5, BauGB § 15 Abs 1, BauGB § 14, BauGB § 2 Abs 1 S 2, BekanntmVO § 4, BekanntmVO § 5 Abs 5 Nr 1
Leitsätze:

Ein Amtsblatt muss § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt dürfte diesen Anforderungen nicht genügen, wenn in dessen Titel bzw. Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" durch das Synonym "Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel" ersetzt wird.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3044/12 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2012 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

 
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