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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 592/12

Datum:
20.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 592/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0620.9L592.12.00
 
Schlagworte:
Cannabiskonsum, gelegentlicher Konsum, Verwertungsverbot (Blutprobe)
Normen:
§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FEV, § 46 Abs. 1 S. 2 iVm Ziff. 9.2.2 der Anlage 4
Leitsätze:

Die THC-Konzentration im Blut lässt Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Cannabis-Konsums zu, wenn der THC-Wert so ist, dass er nicht von dem behaupteten letztmaligen Konsum des Fahrerlaubnisinhabers herrühren kann.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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