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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3402/12

Datum:
11.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3402/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0911.9K3402.12.00
 
Schlagworte:
Epilepsie Anfallsleiden Fahrerlaubnis Diagnose
Normen:
FeV § 46; StVG § 3 Abs 1 S 1
Leitsätze:

Allein aus dem Umstand, dass seit dem letzten Krampfanfall die Jahresfrist der Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch nicht verstrichen ist, ergibt sich ein wesentliches, die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigendes Anfallsrisiko.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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