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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2454/11

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 2454/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0119.9K2454.11.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Neuerteilung; theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; mangelnde Fahrpraxis
Normen:
StVG § 2 Abs 2 S 1 Nr 5; FeV § 20 Abs 2; FeV § 16 Abs 1; FeV § 17 Abs 1
Leitsätze:

Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges - hier Klasse A - findet der im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus F. wird abgelehnt.

 
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