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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1416/10

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1416/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0712.9K1416.10.00
 
Schlagworte:
Spielhalle, Kerngebiet, unbeplanter Innenbereich, Innenbereich, Spielhallenbereich, Spielhallengenehmigung, Umgebungsbebauung
Normen:
BauGB § 34 Abs 1, BauNVO § 11
Leitsätze:

1. Genehmigung einer Spielhalle im unbeplanten Innenbereich, dessen nähere Umgebung nicht eindeutig einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht.

2. Entstehung einer kerngebietstypischen Spielhalle durch das Hinzutreten eines weiteren (dritten) Spielhallenbereichs.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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