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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1407/10

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1407/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0712.9K1407.10.00
 
Schlagworte:
Wohngebiet; Gewerbegebiet; Kerngebiet; Mischgebiet; Spielhalle; Spielbereich; Spielhallenerweiterung; Wohnnutzung; Spielhalleneinheit
Normen:
BauGB § 34 Abs 2; BauGB § 34 Abs 1; BauNVO
Leitsätze:

Keine Erweiterung einer Spielhalle bestehend aus zwei Bereichen im Umfang von je ca. 100 qm, die eine Einheit bilden, in einem aufgrund eines Nebeneinanders von kerngebietstypischen Vorhaben und Wohnnutzung bzw. Wohnbebauung diffusen Baugebiet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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