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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der 19** geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte nach seiner Einreis in die Bundesrepublik am 27. September 2012 Asyl. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er im wesentlichen an, er habe vor zwei Jahren seine jetzige Lebensgefährtin, S. L. , kennengelernt. Deren Vater sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, habe angefangen, seine Tochter zu schlagen und sie sogar mit einer Pistole bedroht. Auch habe er gedroht, ihn, den Kläger, umzubringen. Als seine Freundin schwanger geworden sei, hätten sie sich nicht mehr zu Hause aufhalten können. Sie hätten zunächst bei einer Tante gelebt und seien schließlich in die Bundesrepublik ausgereist.
3Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Kosovo zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
4Am 3. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er müsse bei einer Rückkehr in das Kosovo mit Übergriffen des Vaters seiner Lebensgefährtin rechnen, die einer Blutrache vergleichbar seien, weil er nach Ansicht des Vaters die Familienehre beschmutzt habe. Der Vater habe bereits die Mutter und den Bruder seiner Lebensgefährtin geschlagen, um den Aufenthalt des Klägers und seiner Lebensgefährtin zu erfahren. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 6 AufenthG gerichtet war.
5Im Übrigen beantragt der Kläger,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2012 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
10Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Gründen für die Beantragung von Abschiebungsschutz angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (BA Hefte 1 - 8).
12Entscheidungsgründe:
13Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2012 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG .
15Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es sich um eine gravierende Beeinträchtigung handeln muss. Von einer i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten erheblichen Gefährdung ist bei einer erheblichen Gefahr der Ermordung, einer längerfristigen Freiheitsberaubung durch nicht staatliche Inhaftierung oder Geiselnahme oder schwerwiegende Misshandlung, die der Folter gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zumindest nahe kommt, auszugehen. Im Blickfeld stehen somit konkret nachweisbare Gefahren als Folge besonderer Fallkonstellationen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt eine Auffangfunktion in Einzelfällen konkreter Gefährdung.
16Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger seitens des Vaters seiner Lebensgefährtin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
17Das Vorbringen des Klägers ist, was sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht so zu verstehen, dass ihm bei Rückkehr in das Kosovo Blutrache ("Gjakmarrja") im traditionellen Sinn droht.
18Vgl. zur Blutrache im Kosovo: Ziffer 2. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010; European Return Fund, Social, Administrative and Economic Background of Sustainable Return to Kosovo, Fact Finding Mission Report, Ziffer 5.6.
19Vielmehr meint der Kläger, der ohnehin zur Gewalt neigende Vater seiner Lebensgefährtin werde ihn erheblich misshandeln. Dies habe der Vater gegenüber anderen Personen zum Ausdruck gebracht und durch die Gewaltanwendung gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren Familie bereits unter Beweis gestellt.
20Legt man das so verstandene Vorbringen des Klägers zugrunde, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Gefahr einer dem Kläger konkret und unmittelbar drohenden schwer wiegenden Rechtsgutverletzung hält das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich ist, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat aber weder gegenüber dem Bundesamt, noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er oder seine Lebensgefährtin sich angesichts der behaupteten Übergriffe des Vaters an die örtlichen Sicherheitskräfte gewandt hätten. Auch das Gericht hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren.
21So auch: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 14 A 859/06.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2008 - 3 K 3425/06.A -; VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 2010 - W 1 S 10.30287 -; sämtlich juris.
22Zum anderen hätte der Kläger als volljähriger Erwachsener bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um einer etwaigen Konfrontation aus dem Wege zu gehen. Dies bedeutet zwar nicht in jedem Fall vollen Schutz vor Angriffen des Vaters seiner Lebensgefährtin, würde aber die Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs jedenfalls erheblich zusätzlich verringern. Es ist nach dem bisherigen Vortag des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass der Vater seiner Lebensgefährtin alles daran setzen würde, den Kläger im gesamten Kosovo zu verfolgen. Zwar soll er die Mutter und den Bruder der Lebensgefährtin geschlagen haben, um den Aufenthaltsort des Klägers zu erfahren. Weitere Versuche, den Kläger zu finden, hat der Vater jedoch offenbar nicht angestellt. Auch in der Zeit, als der Kläger sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin noch in Kosovo versteckt aufhielt, hat der Vater nur wenig unternommen, um seine Tochter und den Kläger, die sich bei einer Tante nur 30 bis 40 km entfernt aufhielten, aufzuspüren. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger, vor allem in größeren Städten des Kosovo,
23vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010, a.a.O.,
24eine inländische Fluchtalternative offen steht.
25So für vergleichbare Fälle auch: VGH München, Beschluss vom 25. November 2010 - 10 CS 10.2593, 10 C 10.2604 -; VG Würzburg, a.a.O.; VG Arnsberg, a.a.O.; sämtlich juris:
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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