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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der 1987 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma, beantragte am 24. Juni 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, in Serbien keine Lebensgrundlage gefunden zu haben. Zudem halte sich seine Lebensgefährtin zusammen mit dem gemeinsamen Kind zwecks einer medizinischen Behandlung in Deutschland auf.
3Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
4Der Kläger hat am 25. Oktober 2010 Klage erhoben. Eine Klagebegründung hat er nicht abgegeben.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
72. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
13Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
14Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei seiner Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
15Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
16Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
17Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
18Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.
19Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2010, die sie sich zu eigen macht.
20Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. Der Kläger hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht.
21Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat.
22Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010).
23Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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