Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die minderjährigen Kläger reisten vermutlich im August 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter U. E. , die bereits im Bundesgebiet erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, in das Bundesgebiet ein, wo die Mutter am 11.August 2010 für die Familie Asyl beantragte. Zur Begründung gab sie schriftsätzlich im Wesentlichen an, sie habe 2004 freiwillig Deutschaland verlassen und sei nach Serbien gegangen. Nunmehr sei sie mit ihren Kindern nach Deutschland gekommen, weil sie sich von ihrem Mann getrennt habe. In Serbien habe sie keine Möglichkeit, irgendwo unter zu kommen, da sich nahezu ihre gesamte Familie in Deutschland befinde.
3Mit Bescheid vom 6. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
4Die Kläger haben am 23. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, in Serbien keine Existenzgrundlage finden zu können.
5Die Kläger beantragen,
61. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
72. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Dorsten geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Hefte 1,5 und 6) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
13Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.
14Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
15Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
16Vgl. Sächs. OVG, Urt. Vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
17Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
18vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.
19Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 6. September 2010 (dort S. 8), die sie sich zu eigen macht.
20Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Die Kläger haben individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht.
21Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat.
22Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010).
23Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25