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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die 1965 geborene Klägerin, serbokroatische Staatsangehörige aus dem Kosovo, Volkszugehörige der Roma, reiste erstmals 1986 als jugoslawische Staatsangehörige zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik, kehrte bis 1990 mehrfach nach vorangegangener Ausweisung in ihre Heimat zurück, bevor sie hier für sich und ihre vier damals minderjährigen Kinder erstmals 1992 Asyl beantragte. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 22. Juni 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, anschließend wurde die Familie zunächst wegen der Kriegssituation im ehemaligen Jugoslawien und im weiteren wegen Passlosigkeit faktisch geduldet. Im August 1998 erfolgte die zwangsweise Rückführung der Klägerin und ihrer Kinder.
3Im Juni 2002 meldete die Klägerin sich erneut und beantragte Asyl. Ihre Kinder waren bereits 1999 gemeinsam mit dem Vater ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2002 abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen (§ 53 AuslG a.F.). Der Klägerin wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Ein weiterer Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2005 unter Auswertung vorgelegter ärztlicher Atteste abgelehnt.
4Im Februar 2010 meldete die Klägerin sich erneut und beantragte die Feststellung von Abschiebungshindernissen unter Berufung auf ihre gesundheitliche Situation.
5Mit Bescheid vom 11. August 2010 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag sowie eine Abänderung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten ab.
6Am 26. August 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf schwere gesundheitliche Störungen, wie Bluthochdruck und Niereninsuffizienz, berufen und verschiedene ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (GA Bl. 32 f und 60). In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war.
7Im Übrigen beantragt die Klägerin,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Erkrankungen der Klägerin in ihrer Heimat für behandelbar.
12Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie der B. -Krankenanstalt C. , Prof. Dr. med. E. C1. über den Gesundheitszustand der Klägerin Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 17. Januar 2012 verwiesen (GA Bl. 107 ff).
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1 - 8).
14Entscheidungsgründe:
15Soweit die Klage zurückgenommen ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2010 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG .
17Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann dabei offen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet.
18Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -.
19Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne.
20In den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, etwa weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären.
21Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ - RR 2000, 261.
22Das ist bei der Klägerin nicht der Fall.
23Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris.
25Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist".
27Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.
29Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris.
31Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind.
32Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.
33Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird.
34In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Ausweislich des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens leidet die Klägerin vorwiegend an Bluthochdruck und einem nicht- insulinpflichtigem Diabetes melitus Typ II sowie einem LWS-Syndrom. Die in privatärztlichen Attesten bescheinigte chronisch-obstruktive Bronchitis könne nicht bestätigt werden. Die Diabetes-Erkrankung und der Bluthochdruck seien zwingend behandlungsbedürftig; empfohlen werde eine medikamentöse Therapie. In bezug auf den Diabetes habe die Klägerin allerdings weder das ihr verschriebene Medikament benennen können, noch habe sie - trotz entsprechender Aufforderung - nachträglich Angaben hierzu gemacht.
35Diesen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Grunderkrankungen folgt die Kammer; die Parteien haben dem auch nichts entgegengesetzt.
36Legt man die danach notwendige termingerechte Versorgung mit Medikamenten insbesondere zur Beherrschung der Diabetes-Erkrankung und des Bluthochdrucks zugrunde, so gelangt die Kammer unter Anlegung des vorangestellten strengen Maßstabes und nach Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung, dass die Rückführung der Klägerin in ihre Heimat nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes i.S.d. dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen wird.
37Die notwendige medikamentöse Behandlung ist für die Klägerin auch in ihrer Heimat durchgehend erreichbar.
38Dabei geht die Kammer zunächst von Folgendem aus:
39Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina sind die bei der Klägerin vorhandenen chronischen Grunderkrankungen grundsätzlich im Kosovo behandelbar
40vgl. Auswärtiges Amt, - AA -, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand: Dezember 2010), zu 1.6; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Münster zur medizinischen Versorgung im Kosovo; Auskunft vom 22. Juni 2011 an das VG Gelsenkirchen zu Folgeschäden eines Diabetes.
41Das wird auch von Nicht-Regierungs-Organisationen, die im Kosovo tätig sind, nicht infrage gestellt.
42Die Klägerin stammt aus H. , wo sich ein Gesundheitszentrum für ambulante und stationäre Versorgung befindet
43vgl. AA, Lagebericht a.a.O., zu 1.2.1.
44Die Versorgung mit Medikamenten zur Behandlung dieser chronischen Erkrankungen (Diabetes mellitus, Bluthochdruck u.a.), die eingangs dargestellt wurden, ist im Kosovo auch grundsätzlich möglich.
45Das reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Vielmehr müssen die notwendigen Medikamente auch für den Betroffenen in jeder Hinsicht zugänglich sein; hier sind namentlich auch finanzielle Gründe einzubeziehen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002, - 1 C 102 -; Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, Rdnr. 20, beides juris.
47Davon kann nach Überzeugung der Kammer für die Person der Klägerin auch ausgegangen werden.
48Es spricht Einiges für eine Verbesserung der Teilhabe der Roma am sozialen Netz, namentlich der Gesundheitsfürsorge auch im Kosovo. Das derzeit erreichte Niveau schließt aber die Annahme einer zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führenden Gefahr für erheblich erkrankte Personen, insbesondere dann, wenn sie Dauermedikamente benötigen, nicht aus. Die Lebenssituation der Roma im Kosovo wird trotz aller Bemühungen durchweg immer noch als äußerst schwierig beschrieben, namentlich setzt der Zugang zur Gesundheitsversorgung die Registrierung und diese wiederum die Vorlage verschiedener Dokumente voraus.
49Vgl. allgemein zur Situation der Roma im Kosovo: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 3 f; AA, Lagebericht vom 6. Januar 2011, u.a., unter IV., Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 6. Dezember 2011, Rückführung ausreisepflichtiger Personen in die Republik Kosovo.
50Es besteht kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung im Kosovo ist nur für Personen zugänglich, die registriert sind, was nach den besonderen Voraussetzungen hierfür gerade bei vielen der Ethnie der Roma häufig an fehlenden Dokumenten scheitert
51vgl. AA, Lagebericht a.a.O., 1.6.
52Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Registrierung der Rückkehrer, namentlich der Roma zwischenzeitlich insbesondere mit Hilfe von Mitarbeitern des Rückkehrprojekts URA II grundsätzlich möglich ist und in der Mehrheit aller Fälle - jedenfalls nach einiger Zeit - auch gelingt.
53Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2011 - 7 K 5170/09.A -, mit Hinweis auf eine Auskunft der Botschaft aus 2010 , juris Rdnr. 47.
54Diese Übergangszeit kann mit Hilfe des URA II Programms überbrückt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückführung ein Vorrat an Medikamenten mitgegeben wird, der auch eine längere Überbrückung ermöglicht.
55Für chronisch Erkrankte, wie die Klägerin, stehen die notwendigen Basismedikamente auch grundsätzlich kostenlos zur Verfügung.
56Vgl. AA, Lagebericht a.a.O., zu 1.2.1.
57Allerdings mehren sich aufgrund der nach wie vor als "prekär" eingestuften Wirtschaftslage, verbunden mit schlechten bzw. unzureichenden Gehältern für das Personal im öffentlichen Gesundheitswesen die Hinweise darauf, dass der für bestimmte Personengruppen wie z.B. chronisch Kranke gesetzlich vorgesehene Anspruch auf kostenfreie Medikamentenversorgung nicht durchgesetzt werden kann, sondern tatsächlich die Medikamente nur gegen "Cash" abgegeben werden.
58So ausdrücklich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Die Rückführung von Minderheiten der Roma, Ashkalis, Ägypter (in franz. Sprache), März 2012, S. 16; UNICEF, No place to call home, B. 2011, S. 29; vorsichtig: AA, Lagebericht a.a.O., S. 31.
59Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Klägerin in der Lage sein wird, sich die hierfür ggf. notwendigen Mittel zu beschaffen. Sie gehört vom Lebensalter her nicht zu einem besonders schutzwürdigen Personenkreis, der nicht in der Lage wäre, zum Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit beizutragen. Die Klägerin ist erst 46 Jahre alt und grundsätzlich in der Lage, in gewissem Umfang für ihre eigene Versorgung zu sorgen. Ihre durchgängige Mobilität in und außerhalb der Bundesrepublik seit den 80er Jahren zeigt, dass sie fähig ist, sich die hierfür notwendigen Mittel auch zu beschaffen oder sich ergänzend an örtlich weiterhin tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit des Einzelnen, sich gegen finanzielle Forderungen von Ärzten und Klinikpersonal bei der Abgabe an sich kostenfreier Medikamente durch Aufsuchen spezieller Beratungszentren im Kosovo (z.B. Kosova Democratic Institute) zu wehren, die Korruptionsvorwürfen im öffentlichen Gesundheitswesen nachgehen.
60Vgl. AA, Lagebericht a.a.O., zu 1.2.1.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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