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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 3613/10.A

Datum:
06.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 3613/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0206.7A.K3613.10A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsschutz; Suizidgefahr; abhängige Persönlichkeitsstörung, Roma aus Serbien
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2. Im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 
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